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   BVerwG, 27.02.2001 - 3 B 66.00   

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https://dejure.org/2001,14140
BVerwG, 27.02.2001 - 3 B 66.00 (https://dejure.org/2001,14140)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.2001 - 3 B 66.00 (https://dejure.org/2001,14140)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 2001 - 3 B 66.00 (https://dejure.org/2001,14140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionszulassungsgrund - Berechtigung der Apothekerkammern zur Anordnung von Werbeverboten und Werbeeinschränkungn - Irreführende Firmenbezeichnung durch den Zusatz ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2001 - 3 B 66.00
    Abgesehen davon ist bereits durch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Apothekerkammern aufgrund gesetzlicher Ermächtigung berechtigt sind, im Rahmen der als Satzung erlassenen Berufsordnung Werbeverbote und Werbeeinschränkungen mit dem Ziel anzuordnen, dass der Berufsstand seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt (vgl. Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 u.a. - BVerfGE 94, 372, 390 f.).
  • BVerwG, 24.09.1992 - 3 C 64.89

    Vergabe von Förderungsmitteln - Verletzung einer Rechtsvorschrift

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2001 - 3 B 66.00
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 3 C 64.89 - (BVerwGE 91, 77, 81) ausgesprochen, dass es für die Qualifizierung einer Norm als Bundesrecht darauf ankommt, ob die Norm kraft Gesetzesbefehls des Bundes gilt.
  • VG Braunschweig, 03.04.2003 - 3 A 6/02

    ANBest-P; Auskunftspflicht; Befristung; Eingliederung; Einrichtung; ESF-Mittel;

    Im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens schlossen die Klägerin und die Diakonischen Heime A. e.V. mit dem Beklagten am 11.04.2000 einen Vergleich (Az. 3 B 66/00), in dem sich der Beklagte verpflichtete, die Abschläge für die ersten beiden Quartale des Jahres 2000 auszuzahlen und die Klägerin sich verpflichtete, noch offene Fragen zu beantworten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf die Niederschrift vom 03.04.2003, die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogenen Akten 3 A 236/03, 3 A 180/02 und 3 A 179/02 sowie die beigezogenen Akten 3 B 81/01, 3 B 66/00, 3 B 197/01 und 3 A 166/01 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Sie hat mit der Antragsschrift in dem Verfahren 3 B 66/00 am 28.03.2000 bereits den Richtlinienentwurf mit Stand vom 6. März 2000 eingereicht, in dem unter Ziff. 2.2 bestimmt ist, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in auf ein Jahr befristete sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zu übernehmen sind.

    In dem Gerichtstermin vom 11.04.2000 in dem Verfahren 3 B 66/00, in dem die Parteien einen Vergleich über die Förderung für das Jahr 2000 geschlossen haben, sind laut Protokoll die Parteien zum einen darüber übereingekommen, dass die Angabe, in welchen Bereichen der GmbH die ESF-Mitarbeiter tatsächlich eingesetzt werden, im Zuwendungsantrag nicht benötigt wird, aber im Verwendungsnachweis enthalten sein muss.

    Die Behörde hat weder in dem Vergleich vom 11.04.2000 - 3 B 66/00 - unter Ziff. 4 noch im Nachhinein die Angabe der Klägerin, dass diese Kosten ausgehend davon, dass jedem Mitarbeiter pro Kopf entsprechend dem Anteil der insgesamt beschäftigten Mitarbeiter ein gleicher Anteil an Verbrauchs- und sonstigen Kosten zugeordnet wird, personalbezogen zugeordnet werden, als solche beanstandet.

    Hierzu hat die Klägerin und haben die Diakonischen Heime in dem Vergleich vor dem Gericht vom 11.04.2000 - 3 B 66/00 - erklärt und dementsprechend auch gehandelt, dass zwischenzeitlich getrennte Anträge gestellt worden sind, die auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

  • BVerwG, 17.01.2008 - 3 C 1.07

    Berufswidrige Werbung; Apothekenbezeichnung; Internationale Apotheke; Bezeichnung

    Die Feststellung der Verbrauchererwartung im Rahmen der Beurteilung, ob eine irreführende Werbung vorliegt, ist Teil der Tatsachenfeststellung und obliegt daher den Tatsachengerichten (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2001 - BVerwG 3 B 66.00 - über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OVG Münster vom 3. Februar 2000).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2006 - 13 A 2771/03

    Apotheke darf sich nicht als "Internationale Apotheke" bezeichnen

    EuGH, Urteile vom 16.7.1998 - C - 210/96 -, LRE 35, 70, vom 28.1.1999 - C - 303/97, LRE 36, 1 und vom 13.1.2000 - C - 220/98 -, LRE 38, 49; BVerwG, Beschluss vom 2.4.1991 - 3 B 133/90 -, NJW 1992, 588; OVG NRW, Urteil vom 3.2.2000 - 13 A 5579/97 -, LRE 38, 117; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluss des BVerwG vom 27.2.2001 - 3 B 66.00 - zurückgewiesen; OLG Hamburg, Urteil vom 1.12.1983 - 3 U 65/82 -, WRP 1984, 93.
  • VG Braunschweig, 03.04.2003 - 3 A 4/02

    Befristung; Bescheidungsklage; echte Rückwirkung; Ermessen; ESF-Modell;

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogenen Akten 3 A 236/03, 3 A 180/02, 3 A 179/02, 3 A 05/02 und 3 A 06/02 sowie die beigezogenen Akten 3 B 81/01, 3 B 66/00, 3 B 197/01 und 3 A 166/01 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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